OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.12.2015
1 Ss (OWi) 163/15
Normen:
BKatV § 3 Abs. 4a; OWiG § 17 Abs. 3;

Entbehrlichkeit der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Verhängung einer 250,- Euro übersteigenden Geldbuße

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 163/15 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 163/15

DRsp Nr. 2016/4468

Entbehrlichkeit der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Verhängung einer 250,- Euro übersteigenden Geldbuße

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250,00 Euro nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldmessung bilden, die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze - im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten - um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es unter IV. der Gründe statt "um 15 km/h" tatsächlich "um 32 km/h" und unter V. statt "mit 360 €" tatsächlich "mit 350 €" heißen muss.

Normenkette:

BKatV § 3 Abs. 4a; OWiG § 17 Abs. 3;

Gründe: