BGH - Urteil vom 30.08.2022
X ZR 84/21
Normen:
BGB 651g Abs. 1 S. 3; BGB § 651h Abs. 3; RL 2015/2302/EU Art. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2434
DAR 2022, 689
MDR 2023, 23
NJW 2022, 3711
VersR 2022, 1515
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 37/20
LG Düsseldorf, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 31/21

Entfallen des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen; Erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB; Beurteilung der Beeinträchtigung aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung

BGH, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen X ZR 84/21

DRsp Nr. 2022/14973

Entfallen des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen; Erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB; Beurteilung der Beeinträchtigung aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung

a) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen.b) Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13).