LG Tübingen - Urteil vom 27.10.2015
5 O 155/14
Normen:
JVEG § 21; ZPO § 287;

Entnahme des Stundensatzes des Haushaltsführungsschadens aus der Entschädigungsnorm des § 21 JVEG

LG Tübingen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 5 O 155/14

DRsp Nr. 2017/15487

Entnahme des Stundensatzes des Haushaltsführungsschadens aus der Entschädigungsnorm des § 21 JVEG

Der Stundensatz des Haushaltsführungsschaden kann unter Anwendung von § 287 ZPO der Entschädigungsnorm § 21 JVEG entnommen werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.056,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.12.2012 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000 €

Normenkette:

JVEG § 21; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom ... Dezember 2012 auf der Kreisstraße 6... D... - N.... Die Klägerin war mit dem PKW Opel Corsa Ihres Mannes unterwegs (....). Verkehrsbedingt musste sie anhalten. Ihr Fahrzeug war zum Stillstand gekommen. Von hinten fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, ein BMW 730, amtliches Kennzeichen ...., auf das stehende Fahrzeug mit der Klägerin auf. Der Opel Corsa, den die Klägerin benutzte, hatte eine spezialverstärkte Stoßstange, die ausfahrbar war, um als Fahrradträger genutzt werden zu können.

1. 2.