KG - Urteil vom 29.03.2022
6 U 125/19
Normen:
GWW (2014) § 28 Nr. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 194/18

Entwendung einer Aktentasche aus einem Lieferfahrzeug während der Belieferung einer GaststätteBelassen eines Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen und von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines FahrzeugsAnspruch gegen eine Hausratversicherung wegen eines EinbruchsdiebstahlsFahrlässigkeit eines VersicherungsnehmersWirksamkeit der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel

KG, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 125/19

DRsp Nr. 2022/4910

Entwendung einer Aktentasche aus einem Lieferfahrzeug während der Belieferung einer Gaststätte Belassen eines Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen und von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs Anspruch gegen eine Hausratversicherung wegen eines Einbruchsdiebstahls Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers Wirksamkeit der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel

1. Die sogen. erweiterte Schlüsselklausel in der Einbruchdiebstahlversicherung, wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter "in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat", stellt eine primäre Risikobeschreibung dar und keine sogen. verhüllte Obliegenheit. 2. Die Klausel hält der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 307 BGB stand, insbesondere weicht sie nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 28, 81 VVG) ab und genügt dem Transparenzgebot. 3. Bei der fehlenden Fahrlässigkeit des (berechtigten) Schlüsselbesitzers handelt es sich um eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, deren Vorliegen der Versicherungsnehmer beweisen muss.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.10.2019, Az. 24 O 194/18, wird zurückgewiesen.