BVerwG - Beschluss vom 23.02.2022
3 B 11.21
Normen:
StVG ( i.d. ab dem 01.05.2014 gültigen Fassung) § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 559
NJW 2022, 2214
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 776/16
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 283/18

Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems hinsichtlich Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Verschieben des bisherigen Einsatzzeitpunkts für ein Verwertungsverbot

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 3 B 11.21

DRsp Nr. 2022/6267

Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems hinsichtlich Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Verschieben des bisherigen Einsatzzeitpunkts für ein Verwertungsverbot

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen. Für die Verwertung kommt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung zur Anwendung. Dementsprechend besteht ein Verwertungsverbot erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der (Alt-)Eintragung und damit erst, wenn auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

StVG ( i.d. ab dem 01.05.2014 gültigen Fassung) § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 S. 1;

Gründe