OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.07.2015
16 B 549/15
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 401/15

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 16 B 549/15

DRsp Nr. 2015/13640

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Wenn das Strafgericht in seinem Urteil deutlich gemacht hat, dass es weder positiv von der Fahreignung noch negativ vom Fehlen der Fahreignung des Betroffenen überzeugt war und es sich außerstande sah, die unklare Fahreignung in geeigneter Weise aufzuklären, schließt dieses, mangels bindenden Feststellungen, nicht die Eignungsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde aus.2. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs hinnehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 69a;

Gründe