VGH Bayern - Beschluss vom 30.08.2021
11 CS 21.1933
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2021, 647
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 21.671

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Metamphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1933

DRsp Nr. 2021/14105

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Metamphetamin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.