OVG Sachsen - Beschluss vom 25.06.2010
3 B 65/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 534
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 8/10

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Überschreitung der 18-Punkte-Grenze i.S.d. § 4 Abs. 3 S 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Auswirkungen der nachträglichen Veränderung des Punktestandes auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 3 B 65/10

DRsp Nr. 2010/13841

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Überschreitung der "18-Punkte-Grenze" i.S.d. § 4 Abs. 3 S 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Auswirkungen der nachträglichen Veränderung des Punktestandes auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von 18 Punkten zwingend und ohne Einbeziehung von Zumutbarkeitserwägungen vorzunehmen hat, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Tat an (sog. Tattagsprinzip); danach sind nachträgliche Reduzierungen des Punktestandes - etwa durch Tilgung - für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2010 - 2 L 8/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.