VGH Bayern - Beschluss vom 26.05.2021
11 CS 21.730
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 20.2515

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.730

DRsp Nr. 2021/8991

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.