OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2022
5 RVs 31/22
Normen:
StGB § 142; StPO § 260 Abs. 4 S. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 398
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Ns 85/21

Eintausendfünfhundert Euro als Wertgrenze bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBGenaue Überprüfung eines Kostenvoranschlags rund um die Wertgrenze nach § 69 StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 5 RVs 31/22

DRsp Nr. 2022/6535

Eintausendfünfhundert Euro als Wertgrenze bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Genaue Überprüfung eines Kostenvoranschlags rund um die Wertgrenze nach § 69 StGB

1. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro.2. Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a)

im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO schuldig ist,

b)

betreffend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 142;