OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2015
16 B 1224/15
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 Nr. 3; StVG § 24; StVO § 49; FeV Anlage 13;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2118/15

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund schwerwiegenden Zuwiederhandlung; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem LKW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 16 B 1224/15

DRsp Nr. 2016/570

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund schwerwiegenden Zuwiederhandlung; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem LKW

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 Nr. 3; StVG § 24; StVO § 49; FeV Anlage 13;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.