OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2015
16 B 1374/14
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a-d); StGB § 69;
Fundstellen:
DAR 2015, 606
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1910/14

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz aufgrund Alkoholmissbrauchs i.R.d. (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 16 B 1374/14

DRsp Nr. 2015/2119

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz aufgrund Alkoholmissbrauchs i.R.d. (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE

Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Begründete Anhaltspunkte für ein unzulängliches Trennungsvermögen liegen vor, wenn der Betroffene einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hatte und zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 - Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.