VGH Bayern - Beschluss vom 15.09.2015
11 CS 15.1682
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3 S. 1-2; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; StGB § 69 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.07.2015

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wegen Führens eines Kfz unter Einfluss von Cannabis; Sperrwirkung eines Bußgeldverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 11 CS 15.1682

DRsp Nr. 2015/17795

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wegen Führens eines Kfz unter Einfluss von Cannabis; Sperrwirkung eines Bußgeldverfahrens

1. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigten, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Dabei ist nicht nur auf die einzelnen gesetzlichen Tatbestände abzustellen, sondern der gesamte Vorgang i.S.d. § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, in den Blick zu nehmen.2. Es liegen verschiedene prozessuale Taten vor, wenn die geschichtlichen Vorgänge lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch sind. Ist Gegenstand des Strafverfahrens der speziellere Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmittel nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, hinter den das Dauerdelikt des Betäubungsmittelbesitzes nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG zurücktritt, handelt es sich in Bezug auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 um eine eigenständige prozessuale Tat, die schon vor dem Konsum des Betäubungsmittels und dem nachfolgenden Antritt der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter der Wirkung des Betäubungsmittels abgeschlossen und daher weder zeitlich noch hinsichtlich des Sachverhalts identisch ist.