OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.08.2021
5 MB 18/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 -7; FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 45/21

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 5 MB 18/21

DRsp Nr. 2021/12476

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es - wie unmittelbar § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden kann - auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an; der Beibringungsanordnung muss sich indes zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll.2. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus; es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 -7; FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe