VGH Bayern - Beschluss vom 23.09.2019
11 CS 19.1542
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 19.751

Beschwerde gegen die sofort vollziehbare Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1542

DRsp Nr. 2019/17553

Beschwerde gegen die sofort vollziehbare Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Für die Frage der Notwendigkeit eines erneuten Durchlaufens der zweiten Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems in Form einer neuen Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG kommt es nicht auf den Kenntnisstand des Landratsamts, sondern auf die tatsächlichen Punktewerte an. Selbst wenn dem Landratsamt daher eine Ordnungswidrigkeit nicht bekannt sein sollte, die den Punktestand zum Zeitpunkt des Tattags und vor der Tilgung einer früheren Ordnungswidrigkeit erhöht hat, ist der Betreffende durch die Tilgung nicht wieder in die vorherige Stufe zurückgefallen, sondern tatsächlich in der jeweiligen Stufe verblieben, denn die Punkteberechnung erfolgt nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG grundsätzlich zum Tattag.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.