VGH Bayern - Beschluss vom 25.09.2019
11 CS 19.1484
Normen:
StVG § 4 Abs. 6 S. 1-3; FeV § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.2339

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Erreichen von neun Punkten i.R.d. Fahreignungs-Bewertungssystems

VGH Bayern, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1484

DRsp Nr. 2019/17556

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Erreichen von neun Punkten i.R.d. Fahreignungs-Bewertungssystems

Die Beiziehung von Behördenakten ist zwar kein selbstständiges Beweismittel, die Akten bilden aber für das Gericht einen zentralen Informationsbaustein und unterliegen als Urkunden oder Augenscheinsobjekte den jeweils dafür anwendbaren Vorschriften.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 6 S. 1-3; FeV § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1 nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 ermahnte ihn das Landratsamt S. (im Folgenden: Landratsamt) bei einem Stand von vier Punkten. Es seien drei Ordnungswidrigkeiten (Taten vom 26.2.2015 2 Pkt., 11.5.2016 und 12.3.2018 je 1 Pkt.) im Fahreignungsregister eingetragen.