VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2020
11 CS 20.1697
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 5 und S. 6 Nr. 2 und S. 7; StVG § 4 Abs. 10 S. 1 und S. 3-4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20546
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.2061

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Erreichen des Punktestands nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem als Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1697

DRsp Nr. 2020/13095

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Erreichen des Punktestands nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem als Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 5 und S. 6 Nr. 2 und S. 7; StVG § 4 Abs. 10 S. 1 und S. 3-4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

1. Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12. Dezember 2017, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn das Landratsamt Pfaffenhofen mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit der Folge eines Punkteabzugs hin.

Der Ermahnung lagen folgende Ordnungswidrigkeiten zugrunde:

a) 26. Januar 2017: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (Bußgeldbescheid vom 8.3.2017, rechtskräftig seit 28.3.2017, Bußgeld in Höhe von 80,- Euro, bewertet mit einem Punkt).