VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2020
11 CS 20.2000
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.719

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen schriftlich eingeräumten Drogenkonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.2000

DRsp Nr. 2021/832

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen schriftlich eingeräumten Drogenkonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 14. November 2018 nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04) AM, B und L.