OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2015
16 B 226/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2015, 675
NJW 2015, 2136
NZV 2015, 461
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 2623/14

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktezahl hinsichtlich Tattagsprinzips

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 16 B 226/15

DRsp Nr. 2015/7863

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktezahl hinsichtlich Tattagsprinzips

1. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F.2. § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. ermöglicht die Erhöhung des sich nach Satz 3 ergebenden Punktestandes auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und die Fahrerlaubnisbehörde hiervon erst nach der Verringerung Kenntnis erhält. Damit hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips hier ausgeschlossen.3. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber ist nicht ohne Weiteres schutzbedürftig. Die verkehrsrechtlichen Sanktionen hat er aufgrund eigenen Fehlverhaltens verwirkt, so dass Umstände, die für eine administrative Erleichterung sprechen können, die gesetzgeberische Wertung grundsätzlich rechtfertigen können. Allerdings muss die Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten für Zuwiderhandlungen, auf die § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. abhebt, den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit genügen. Damit wäre es etwa nicht zu vereinbaren, wenn der zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende rechtskräftig geahndete Verstoß schon länger zurückliegt oder aus sonstigen nicht vertretbaren Gründen unberücksichtigt geblieben ist.

Tenor