OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.10.2022
1 OLG 2 Ss 27/22
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 05.05.2022

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen illegalem KraftfahrzeugrennenBei Flucht vor der Polizei kein automatisches Schlussfolgern einer Absicht zur Erreichung höchstmöglicher GeschwindigkeitNachweis der überschießenden Innentendenz bei § 315d Abs. 1 StGB

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 27/22

DRsp Nr. 2022/16072

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen illegalem Kraftfahrzeugrennen Bei Flucht vor der Polizei kein automatisches Schlussfolgern einer Absicht zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit Nachweis der überschießenden Innentendenz bei § 315d Abs. 1 StGB

Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.05.2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

I.