VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2021
11 CS 21.1965
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 21.730

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1965

DRsp Nr. 2021/15343

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B samt eingeschlossener Klassen und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.

Im November 2020 wurde dem Landratsamt Fürth bekannt, dass die Polizei bei einer Verkehrskontrolle am 27. September 2020 um 23:50 Uhr beim Antragsteller, der am Bahnhofsplatz in Fürth mit einem Elektro-Scooter unterwegs war, drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt hatte. Auf Frage nach dem letzten Betäubungsmittelkonsum räumte er ein, vor zuletzt einem halben Jahr Marihuana konsumiert zu haben. Die um 0:58 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Landeskriminalamts vom 30. Oktober 2020 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 16,0 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).