VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2020
11 CS 20.1061
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24635
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 20.252

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kfz aufgrund von Trunkenheitsfahrten

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1061

DRsp Nr. 2020/15227

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kfz aufgrund von Trunkenheitsfahrten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L, die ihm im Jahr 2017 neu erteilt worden ist.

Am 6. Dezember 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l führte. Die Tat wurde mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 25. Januar 2016 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 entzog das Landratsamt F. dem Antragsteller gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis, weil er einen Stand von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte.