VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2020
11 CS 20.1418
Normen:
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 22594
DÖV 2020, 1087
NZV 2021, 167
VRS 2020, 48
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.652

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens; Beweislast für das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Betäubungsmittelbesitzes; Ordnungsgemäße Bemessung der Beibringungsfrist für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1418

DRsp Nr. 2020/14700

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens; Beweislast für das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Betäubungsmittelbesitzes; Ordnungsgemäße Bemessung der Beibringungsfrist für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV

Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer "Scheindroge" ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss. (Rn. 20)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 19. August 2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.