VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2019
11 CS 19.1434
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4 Nr. 7.6; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 19.308

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Fahreignung eines Betreuten wegen Erkrankung an einer Psychose

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1434

DRsp Nr. 2019/17548

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Fahreignung eines Betreuten wegen Erkrankung an einer Psychose

Die fachärztliche Feststellung einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis kann grundsätzlich als ausreichender Hinweis und Tatsache im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 FeV gewertet werden, um Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen zu begründen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV Anl. 4 Nr. 7.6; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).