VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2020
11 CS 20.1780
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 20.868

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1780

DRsp Nr. 2021/493

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;

Gründe

I.

Der 1935 geborene Antragsteller, der 1957 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erworben hatte, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die sich nunmehr auf die Klassen A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahl 79.05), AM, B, BE, C1 (Schlüsselzahl 171), C1E, CE (Schlüsselzahl 79) und L (Schlüsselzahlen 174 und 175) erstreckt.

Im Juli 2019 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt F. eine polizeiliche Mitteilung ein, wonach der Antragsteller am 8. Juli 2019 beim Überholen einen LKW touchiert habe und weitergefahren sei, ohne anzuhalten. Er habe angegeben, den Unfall nicht bemerkt zu haben, da er sehr schlecht höre und das Radio während der Fahrt laut aufgedreht habe. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde im September 2019 nach § Abs. eingestellt. Ausweislich der Behördenakte hatte sich bereits am 25. November 2016 ein vergleichbarer Vorfall ereignet.