OVG Sachsen - Beschluss vom 17.12.2015
3 B 328/15
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 914/15

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bzgl. Überschreitung des Punktestands

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 3 B 328/15

DRsp Nr. 2016/4363

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bzgl. Überschreitung des Punktestands

Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG enthält keine unzulässige Rückwirkung, da sie nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. September 2015 - 2 L 914/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 146 Abs. Sätze 3 und 6 beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Bescheid entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer näher bestimmten Frist abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung Nr. 2 an (Nr. 4).