VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2019
11 CS 19.1503
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 19.497

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Amphetamin; Aufhebung der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1503

DRsp Nr. 2019/16660

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Amphetamin; Aufhebung der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.2. Die Aufhebung einer rechtsfehlerhaft getroffenen Gutachtensanordnung ist regelmäßig geboten, um dem Betroffenen die hiermit verbundenen finanziellen und sonstigen Belastungen zu ersparen.3. In der Äußerung einer unzutreffenden Rechtsauffassung oder der Wahl einer unrechtmäßigen Maßnahme durch eine Behörde ist weder ein (konkludenter) Verzicht auf den Gesetzesvollzug oder eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme noch ein Verzicht auf die Aufhebung der unrechtmäßigen Maßnahme zu sehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L.