VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2020
11 CS 19.1535
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 19.657

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines regelmäßigen Cannabiskonsums; Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis bei Fehlen einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.1535

DRsp Nr. 2020/3220

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines regelmäßigen Cannabiskonsums; Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis bei Fehlen einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juli 2019 geändert.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Deggendorf vom 26. März 2019 wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S durch das Verwaltungsgericht Regensburg.