VGH Bayern - Beschluss vom 15.12.2017
11 CS 17.2201
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 4.2.1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1478

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung; Leiden eines Dialysepatienten an Bluthochdruck als eine fahreignungsrelevante Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.2201

DRsp Nr. 2018/13532

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung; Leiden eines Dialysepatienten an Bluthochdruck als eine fahreignungsrelevante Erkrankung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 4.2.1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L und S.

Nach Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion N ... verursachte der Antragsteller am 19. September 2016 einen Auffahrunfall, da er ohne verkehrlichen Anlass eine Vollbremsung durchführte. Gemäß dem Bericht des Klinikums N ... klagte der Antragsteller nach dem Vorfall über Schmerzen im Brustbereich und Atembeschwerden. Er sei seit Februar 2016 Dialysepatient und habe seine Medikamente gegen Bluthochdruck nicht eingenommen. Der systolische Blutdruck lag über 260 mmHg.

Das strafrechtlich Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung stellte die Staatsanwaltschaft N ...- ... mit Verfügung vom 4. November 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, das Ordnungswidrigkeitenverfahren stellte sie nach § 47 Abs. 1 OWiG ebenfalls ein.