VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2015
10 S 1176/15
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2015, 658
DÖV 2015, 935
NZV 2016, 198
NZV 2016, 6
VRS 129, 106
VRS 2015, 106
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 810/15

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von 8 Punkten; Einschränkung des Tattagprinzips bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 10 S 1176/15

DRsp Nr. 2015/15429

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von 8 Punkten; Einschränkung des Tattagprinzips bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung kann auch auf eine Zuwiderhandlung gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen wurde, aber der Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verwarnung bekannt geworden ist. Die Einschränkung des Tattagprinzips bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme unmittelbar nach Kenntniserlangung von der maßgeblichen Zuwiderhandlung ergreift.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2015 - 5 K 810/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von 8 Punkten.