OVG Sachsen - Beschluss vom 12.11.2010
3 B 32/10
Normen:
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1; StGB § 276; StPO § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 311/09

Entziehung einer Fahrschulerlaubnis wegen einmaliger Vermittlung eines ausländischen Führerscheins an einen Dritten bei vorheriger Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis dieses Dritten; Gem. § 153 Abs. 1 Strafprozessrecht (StPO) eingestellte Strafverfahren als Kriterium i.R.d. Beurteilung über die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 3 B 32/10

DRsp Nr. 2011/679

Entziehung einer Fahrschulerlaubnis wegen einmaliger Vermittlung eines ausländischen Führerscheins an einen Dritten bei vorheriger Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis dieses Dritten; Gem. § 153 Abs. 1 Strafprozessrecht (StPO) eingestellte Strafverfahren als Kriterium i.R.d. Beurteilung über die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2009 - 4 L 311/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1; StGB § 276; StPO § 153 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den unter Anordnung des Sofortvollzuges ergangenen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis zu Recht abgelehnt hat.