OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2015
16 B 1443/14
Normen:
StGB § 69; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1000/14

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 16 B 1443/14

DRsp Nr. 2015/8234

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 StVG an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 S. 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.