OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2015
16 B 1318/14
Normen:
StVG § 3 Abs. 3 S. 1; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L1464/14

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis kurz vor einer Unfallfahrt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 16 B 1318/14

DRsp Nr. 2015/3547

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis kurz vor einer Unfallfahrt

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 - Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 3 S. 1; StGB § 69;

Gründe

Die Beschwerden sind unbegründet.

1.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.