OVG Saarland - Beschluss vom 21.12.2017
1 B 720/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; FeV Anlage 4 Tz. 8.3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1202/17

Entzug der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen; Ausschluss der Eignung und bedingten Eignung bei Alkoholabhängigkeit; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

OVG Saarland, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 1 B 720/17

DRsp Nr. 2018/963

Entzug der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen; Ausschluss der Eignung und bedingten Eignung bei Alkoholabhängigkeit; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

1. BAK-Werte ab 3,0 Promille sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Alkoholabhängigkeit.2. Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist, so ist ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV zwingend zu entziehen, denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt regelmäßig nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sogenanntes Trennungsvermögen), sondern muss in stabiler Abstinenz leben.