VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2023
13 S 2370/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3668/22

Erfolglose Beschwerde bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach erreichten 8 Punkten im Bewertungssystem und erfolgter Verwarnung und Ermahnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 13 S 2370/22

DRsp Nr. 2023/4439

Erfolglose Beschwerde bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach erreichten 8 Punkten im Bewertungssystem und erfolgter Verwarnung und Ermahnung

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2022 - 7 K 3668/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14.10.2022 nicht in Betracht.