- abgekürzt nach § 573 Abs. 1 ZPO - Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat folgt deshalb nach eigener Sachprüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
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