OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1995
18 U 25/95
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 201/94

Erforderliche Benutzung erkennbar gestreuten Gehwegs gerade bei schlechten Lichtverhältnissen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 18 U 25/95

DRsp Nr. 1996/19769

Erforderliche Benutzung erkennbar gestreuten Gehwegs gerade bei schlechten Lichtverhältnissen

»Schlechte Lichtverhältnisse zur Unfallzeit geben einem Straßenbenutzer besondere Veranlassung, seinen Weg über den erkennbar gestreuten Gehsteig zu wählen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

- abgekürzt nach § 573 Abs. 1 ZPO - Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat folgt deshalb nach eigener Sachprüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.