BGH - Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 6/15
Normen:
ZPO § 286; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; VVG § 115;
Fundstellen:
DAR 2016, 197
DAR 2016, 303
MDR 2016, 268
MDR 2016, 636
NJW 2016, 1098
NZV 2016, 169
VRS 130, 16
VRS 2016, 134
VRS 2016, 16
VersR 2016, 410
r+s 2016, 146
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 29/14
LG Frankfurt/Oder, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 145/14

Erforderlichkeit der Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz; Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile

BGH, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen VI ZR 6/15

DRsp Nr. 2016/2943

Erforderlichkeit der Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz; Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Beklagten werden unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 3. Juli 2014 als Gesamtschuldner verurteilt, 152,12 € an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 286; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1;