BGH - Urteil vom 25.09.2019
IV ZR 99/18
Normen:
VVG a.F. § 159 Abs. 1 S. 1-2; VVG a.F. § 159 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB a.F. § 1812 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 1902; BGB a.F. § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1952
MDR 2019, 1503
NJW 2020, 154
VersR 2019, 1479
WM 2019, 2015
ZEV 2020, 50
r+s 2019, 718
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 915/15
OLG Braunschweig, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 64/17

Erfordernis der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person durch Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten des für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers der versicherten Person hinsichtlich Vertretung bei der Erteilung der Einwilligung

BGH, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen IV ZR 99/18

DRsp Nr. 2019/15398

Erfordernis der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person durch Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten des für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers der versicherten Person hinsichtlich Vertretung bei der Erteilung der Einwilligung

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. März 2018 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 € für den 18. Mai 2015 und aus 70.020,39 € für den 24. Juni 2016 verurteilt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VVG a.F. § 159 Abs. 1 S. 1-2; VVG a.F. § 159 Abs. 2 S. 1-2; § Abs. S. 1;