BGH - Urteil vom 23.03.2022
VIII ZR 133/20
Normen:
BGB §§ 556d ff.; BGB § 556g Abs. 3; GG Art. 2 Abs.; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 624
MMR 2022, 668
NJW-RR 2022, 660
NZM 2022, 413
ZMR 2022, 544
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 111/18
LG Berlin, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 95/19

Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage betreffend die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 133/20

DRsp Nr. 2022/6134

Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage betreffend die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse

a) Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils mwN). Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10).