VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2010
10 S 221/09
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 665
DÖV 2010, 530
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3906/07

Erfordernis einer näheren Begründung einer Anordnung eines Gutachtens bei Widerspruch zu früheren Verlautbarungen der Behörde; Erfordernis einer Begründung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der behördlichen Bestätigung der Berechtigung zum Gebrauch einer mitgliedsstaatlichen Fahrerlaubnis; Zulässigkeit eines Auswechselns der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Ausgehen von einer Nichteignung zum Führen einer Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens bei fehlender Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich der Rücknahme einer rechtswidrigen Entziehungsverfügung bei Pflicht zur Einleitung eines weitere Entziehungsverfahren wegen neuer Eignungszweifel

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 10 S 221/09

DRsp Nr. 2010/5196

Erfordernis einer näheren Begründung einer Anordnung eines Gutachtens bei Widerspruch zu früheren Verlautbarungen der Behörde; Erfordernis einer Begründung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der behördlichen Bestätigung der Berechtigung zum Gebrauch einer mitgliedsstaatlichen Fahrerlaubnis; Zulässigkeit eines Auswechselns der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Ausgehen von einer Nichteignung zum Führen einer Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens bei fehlender Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich der Rücknahme einer rechtswidrigen Entziehungsverfügung bei Pflicht zur Einleitung eines weitere Entziehungsverfahren wegen neuer Eignungszweifel

Das Auswechseln der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig.