OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2015
11 A 27/14
Normen:
StVO § 29 Abs. 2; StrWG § 18; FStrG § 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 83
NZV 2016, 400
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 9218/12

Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für einen auf einem Privatgelände durchgeführten Weihnachtsmarkt; Erlaubnisfreiheit für auf einem Privatgelände durchgeführte Veranstaltungen; Erlaubnispflicht nach § 29 Abs.2 StVO ( Straßenverkehrsordnung) für nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführte Veranstaltungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 11 A 27/14

DRsp Nr. 2015/17902

Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für einen auf einem Privatgelände durchgeführten Weihnachtsmarkt; Erlaubnisfreiheit für auf einem Privatgelände durchgeführte Veranstaltungen; Erlaubnispflicht nach § 29 Abs.2 StVO ( Straßenverkehrsordnung) für nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführte Veranstaltungen

Veranstaltungen, die nicht auf der Straße stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (hier: Weihnachtsmarkt auf einem Privatgelände, der ca. 10.000 Besucher anzieht).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M. durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 2; StrWG § 18; FStrG § 8;

Tatbestand