LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2022
2 Sa 341/21
Normen:
BGB § 243 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 326; BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 10; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 308; ZPO § 533;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 8
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 234/21

Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers durch die UrlaubsgewährungKein Verschulden des Arbeitgebers an der Unmöglichkeit des Urlaubs durch coronabedingte QuarantäneanordnungKeine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf Fälle häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 341/21

DRsp Nr. 2022/11680

Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers durch die Urlaubsgewährung Kein Verschulden des Arbeitgebers an der Unmöglichkeit des Urlaubs durch coronabedingte Quarantäneanordnung Keine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf Fälle häuslicher Quarantäne während des Urlaubs

§ 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn sich ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung in Folge seines Kontakts zu einer am Coranavirus infizierten Person in häusliche Quarantäne begeben muss.

1. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber als Schuldner nach § 7 Abs. 1 BUrlG alles Erforderliche getan. Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.