AG Saarbrücken - Urteil vom 20.09.2011
22 OWi 61 Js 188/11 (367/11)
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a;
Fundstellen:
VRR 2012, 3
VRA 2012, 29

Erfüllung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens durch Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002)

AG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 22 OWi 61 Js 188/11 (367/11)

DRsp Nr. 2013/9641

Erfüllung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens durch Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002)

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002) erfüllen, soweit sie nach den Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf der Grundlage der betreffenden Zulassung erfolgen, die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, auch wenn der Hersteller nicht sämtliche technische Daten zur Messwertbildung zur Verfügung stellt und der gerichtlich beauftragte Sachverständige sich daher zu einer vollumfänglichen Bewertung der Messung außer Stande sieht.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 77 km/h eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt.

Es wird ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe