LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.07.2022
2 Sa 250/21
Normen:
BGB § 611 a; BGB § 362; BGB § 398; BGB § 400; BGB § 409; BGB § 411; ZPO § 850 c;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 618/21

Erfüllung des abgetretenen Anspruchs auf Arbeitslohn durch Zahlung an den Zessionar

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 250/21

DRsp Nr. 2022/16317

Erfüllung des abgetretenen Anspruchs auf Arbeitslohn durch Zahlung an den Zessionar

1. Eine Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss. 2. Für den Nachweis über eine Abtretung reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17 - Rn. 29, juris). 3. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleich geachtet. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27.06.1968 - 5 AZR 312/67 - Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04 - Rn.8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10 - Rn. 66, juris; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - Rn. 32, juris).