OLG Celle - Urteil vom 10.12.2009
11 U 32/09
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440;
Fundstellen:
MDR 2010, 372
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 362/08

Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kfz-Kauf

OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 32/09

DRsp Nr. 2009/27427

Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kfz-Kauf

Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers (im Anschluss an OLG München NJW 2006, 449 und diesem folgend BGH NJW-RR 2008, 724. gegen OLG München NJW 2007, 3214).

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zurückgetreten ist. insbesondere darüber, ob sie das Fahrzeug zwecks Nachbesserung zum Beklagten hätte verbringen müssen oder ob sie Nachbesserung an ihrem Wohnort verlangen durfte.