VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2015
10 S 116/15
Normen:
VwGO § 75 S. 2; FeV § 11 Abs. 6 S. 1 und S. 4; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a-d); FeV § 20 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 592
DÖV 2015, 851
VRS 128, 320
VRS 2015, 320
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 700/13

Erhebung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist; Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung i.R.d. strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 S 116/15

DRsp Nr. 2015/13648

Erhebung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist; Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung i.R.d. strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss

1. Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie etwa dem Erlass einer Gutachtensanordnung noch dem auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützten Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisbewerbers entgegen.2. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus; die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV knüpft explizit nicht an eine Kumulation der Gründe a) bis c) für die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis an, sondern alternativ an das frühere Vorliegen eines dieser Gründe (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.06.2012 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19; sowie Senatsbeschluss vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 - VBlBW 2014, 348).