Erinnerung gegen Kostenansatz bei Sachverständigenkosten

An das

Amtsgericht ...

... (Anschrift)

In der Ordnungswidrigkeitensache

gegen ...

Az.: ...

wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit

lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts/der Staatsanwaltschaft/der Landesjustizkasse vom ..., bei mir eingegangen am ...,

Erinnerung

ein und

beantrage,

die entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. ... Euro gem. §  21 Abs.  1 GKG niederzuschlagen.

Begründung:

Die Kosten sind niederzuschlagen, da sie durch unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind.

Das Gericht hat zur Hauptverhandlung den Sachverständigen N.N. zur Erstattung eines mündlichen Sachverständigengutachtens über die Frage der Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Frontfoto geladen. Hierzu hatte der Betroffene aber keinerlei Anlass geboten. Er hatte zuvor lediglich Zweifel über die Identität geäußert, weil das in der Akte befindliche Frontfoto eher unscharf war, das Gericht allerdings trotz Antrags des Betroffenen unterlassen hat, seinem Verteidiger eine Kopie des dem Gericht vorliegenden Hochglanzfotos zu übersenden. Wäre dies geschehen, wäre nicht nur die Ladung des Sachverständigen entbehrlich gewesen, sondern auch der Termin.