KG - Beschluss vom 16.11.2015
3 Ws (B) 541/15 - 122 Ss 143/15
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 4560/15

Erkranken des Betroffenen vor der Hauptverhandlung (hier Kreislaufstörungen)Vom Arzt bescheinigte VerhandlungsunfähigkeitZweifel des Gerichts am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes

KG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 541/15 - 122 Ss 143/15

DRsp Nr. 2015/20199

Erkranken des Betroffenen vor der Hauptverhandlung (hier Kreislaufstörungen) Vom Arzt bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit Zweifel des Gerichts am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes

1. Der Betroffene ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. 2. Der Tatrichter muss konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe von Amts wegen nachgehen. Verbleiben danach noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen. 3. Ein konkreter Anhaltspunkt für einen möglichen Entschuldigungsgrund liegt vor, wenn dem Betroffenen in einem eingereichten ärztlichen Attest Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe: