BayObLG - Beschluß vom 19.08.1987
RReg 1 St 138/87
Normen:
StGB § 142 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 365 (Bär)

Erlangen der Kenntnis der eigenen Unfallbeteiligung eines Unfallverursachers auf der Weiterfahrt

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 138/87

DRsp Nr. 1998/9723

Erlangen der Kenntnis der eigenen Unfallbeteiligung eines Unfallverursachers auf der Weiterfahrt

»Wenn der Unfallverursacher erst auf der Weiterfahrt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt hat, muß er zwar gegenüber einem am Ort der Kenntniserlangung anwesenden Feststellungsberechtigten sofort die in § 142 Abs. 3 StGB vorgeschriebenen Angaben machen; ihn trifft jedoch weder eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle noch eine Wartepflicht i.S. des § 142 Abs. 1 StGB, insbesondere keine Pflicht, das Eintreffen der Polizei abzuwarten.«

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1988, 365 (Bär)