Erlangen der Kenntnis der eigenen Unfallbeteiligung eines Unfallverursachers auf der Weiterfahrt
BayObLG, Beschluß vom 19.08.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 138/87
DRsp Nr. 1998/9723
Erlangen der Kenntnis der eigenen Unfallbeteiligung eines Unfallverursachers auf der Weiterfahrt
»Wenn der Unfallverursacher erst auf der Weiterfahrt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt hat, muß er zwar gegenüber einem am Ort der Kenntniserlangung anwesenden Feststellungsberechtigten sofort die in § 142 Abs. 3StGB vorgeschriebenen Angaben machen; ihn trifft jedoch weder eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle noch eine Wartepflicht i.S. des § 142 Abs. 1StGB, insbesondere keine Pflicht, das Eintreffen der Polizei abzuwarten.«