BGH - Urteil vom 25.05.1993
VI ZR 272/92
Normen:
BGB §§ 397, 404, 423; Teilungsabkommen (TA);
Fundstellen:
BGHR BGB § 397 Abs. 1 Verbindlichkeit, künftige 1
BGHR BGB § 404 Teilungsabkommen 1
BGHR VVG § 67 Abs. 1 Teilungsabkommen 1
LM H. 11/93 § 397 BGB Nr. 8
MDR 1993, 848
NJW-RR 1993, 1111
NZV 1993, 385
VersR 1993, 981

Erlaß der Schadensersatzforderung durch Regreßverzicht in Teilungsbakommen - Wirkung zugunsten des Schädigers

BGH, Urteil vom 25.05.1993 - Aktenzeichen VI ZR 272/92

DRsp Nr. 1993/2618

Erlaß der Schadensersatzforderung durch Regreßverzicht in Teilungsbakommen - Wirkung zugunsten des Schädigers

»Ist in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer vorgesehen, daß letzterer in Fällen, in denen sich die in einen Unfall verwickelten Fahrzeuge nicht berührt haben, trotz Übergangs der Schadensersatzforderung gemäß § 67 VVG auf Regreßnahme verzichtet, so liegt hierin ein (vorweg vereinbarter) Erlaß der Schadensersatzforderung, der nicht nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sondern nach § 423 BGB auch zugunsten des Schädigers wirkt und zur Folge hat, daß eine Rückabtretung der Schadensersatzforderung vom Fahrzeugversicherer auf den Geschädigten nicht mehr wirksam erfolgen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 397, 404, 423; Teilungsabkommen (TA);

Tatbestand: